Allgemeine Bedingungen für die Lieferung und Montage von Stahlkonstruktionen

(DSTV-Verkaufsbedingungen)

Zur Verwendung gegenüber:

  1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört,
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

I. Anwendbarkeit

1) Es gelten ausschließlich die vorliegenden Lieferbedingungen; entgegenstehende oder von den vorliegenden Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender und von seinen Lieferbedingungen abweichender Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung und/oder Montage vorbehaltlos ausführt.

2) Nebenabreden und Änderungen können ausschließlich schriftlich vereinbart werden.

II. Umfang der Lieferung/Leistung

1) Der Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag.

2) Der Liefergegenstand entspricht den in Deutschland geltenden technischen Normen zum Zeitpunkt der Ausführung, sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich die Erfüllung bestimmter im Ausland geltender Normen verlangt wird.

3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, geänderte oder zusätzliche Lieferungen/Leistungen ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber auszuführen.

III. Vorleistungen des Auftraggebers

1) Der Auftraggeber hat – falls im Vertrag nicht anders geregelt – auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Lieferung/Leistung zu treffen und bei der Durchführung der Leistungen zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere Folgendes:

– Zufahrten, Montage und Lagerplätze müssen in Flurhöhe geebnet und für Schwertransporte und Hebezeuge tragfähig sein;

– Erd-, Fundament-, Verguss-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Bereitstellung der dazu benötigten Baustoffe und der zu montierenden Teile an der Verwendungsstelle müssen abgeschlossen sein;

– Die Arbeiten von Vorunternehmern müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Montage termingerecht begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Vorhandene Unterkonstruktionen müssen gerichtet, Fundamente müssen ausreichend tragfähig und freigegeben sein;

– Alle vom Auftraggeber zu beschaffenden behördlichen Genehmigungen müssen vorliegen;

– Bereitstellung von Energie, Wasser usw., einschließlich der erforderlichen Anschlüsse an der Bedarfsstelle;

– Bereitstellung geeigneter Lagerplätze, Lager- und Aufenthaltsräume, letztere mit Beheizung, Beleuchtung, sanitäre Einrichtungen;

– Unterrichtung des Baustellenleiters über die im Betrieb des Auftraggebers bestehenden und vom Personal zu beachtenden besonderen Sicherheitsvorschriften.

2) Erbringt der Auftraggeber einzelne Leistungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht, so können diese – soweit möglich – vom Auftragnehmer durchgeführt und die dabei anfallenden Kosten dem Auftraggeber berechnet werden.

3) Der Auftraggeber hat alle Vorleistungen und von ihm beizustellende Leistungen, insbesondere Zeichnungen und Statiken, rechtzeitig vor Ausführungsbeginn bereit zu halten

IV. Preise

1) Die vereinbarten Preise sind keine Festpreise.

2) Ändern sich die Grundlagen der Preisermittlung für Material, Fertigungskosten, Löhne und Gehälter, so sind die Angebotspreise entsprechend anzupassen.

Insbesondere bei Materialpreisschwankungen zwischen Angebotsabgabe und Materialbeschaffung bzw. bei Lohnkostenschwankungen zwischen Angebotsabgabe und Ausführung der Leistung gilt die nachstehende Preisberichtigungsklausel der ECE-Liefer- und Montagebedingungen der „Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen“:

Die einzelnen Faktoren bedeuten:

P1 = Endpreis

P0 = Angebotspreis

a = Fixanteil

b = Materialanteil

c = Lohnanteil

M1 = Materialpreis bei Auftragsabwicklung

M0 = Materialpreis bei Angebotsabgabe

L1 = Lohnniveau bei Auftragsabwicklung

L0 = Lohnniveau bei Angebotsabgabe

V. Zahlungsbedingungen

1) Zahlungen sind gegen entsprechende Zahlungsaufforderung ohne Abzug zu leisten, und zwar, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, wie folgt:

– 30 % des vorläufigen Auftragwerts, fällig mit Vertragsschluss

– 35 % fällig bei Montagebeginn

– 30 % fällig bei Beendigung der Montage

– 5 % fällig bei Abnahme bzw.

2) Vom Auftragnehmer bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

3) Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu beeinträchtigen, so werden sämtliche Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig.

Derartige Umstände berechtigen den Auftragnehmer ferner, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

VI. Eigentumsvorbehalt/Urheberrechte

1) Der Auftragnehmer behält sich Eigentum und Urheberrechte an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2) Die Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (einfacher Eigentumsvorbehalt).

Für den Fall des Einbaus der Lieferung tritt der Auftraggeber insoweit seinen Vergütungsanspruch gegen seinen Kunden schon jetzt erfüllungshalber an den diese Abtretung annehmenden Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

VII. Lieferfristen/Liefertermine

1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit seiner Leistung zu beginnen, solange nicht der Auftraggeber seine Vorleistung erbracht hat, insbesondere Vorlage der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, behördliche Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung. Etwa vereinbarte Fristen verschieben sich entsprechend.

2) Etwa vereinbarte Fristen verschieben sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt sonstiger Hindernisse, wie z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerung in der Belieferung durch Unterlieferanten oder andere vom Auftragnehmer selbst nicht verschuldete Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken, außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen und für ihn unabwendbar sind.

Der Auftragnehmer wird den Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse nach Möglichkeit dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen, unabhängig davon, ob diese Ereignisse beim Auftragnehmer oder einem seiner Unterlieferanten eintreten.

3) Für leicht-fahrlässig verursachte Verzugsschäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

4) Für grob-fahrlässig verursachte Verzugsschäden wird die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt, und zwar für jede vollendete Woche der Verspätung auf maximal 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Lieferung/Leistung – jedoch insgesamt begrenzt auf maximal 5 % des Vertragspreises der rückständigen Lieferung/ Leistung.

5) Tritt ein Umstand im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 während eines Lieferverzuges ein, so entfällt während der Dauer dieses Umstandes ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines Verzugsschadens.

6) Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

7) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so kann er die Lieferteile auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

8) Verzögert sich die Lieferung/Leistung aus Gründen, die dem Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen sind, so verlängern sich die Ausführungsfristen; der Auftragnehmer hat weiter Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

9) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach § 649 Satz 2 BGB.

VIII. Gefahrübergang

Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

IX. Abnahme und Erfüllung

1) Bei Werklieferungsverträgen wird die Erfüllung durch die Übergabe bewirkt.

– Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich – spätestens 3 Tage nach Übergabe – Anzeige zu machen.

– Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

– Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich – spätestens jedoch 3 Tage nach der Entdeckung – gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

2) Bei Werkverträgen hat der Auftraggeber eine Hauptpflicht, die Leistung abzunehmen.

– Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich abzunehmen. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer bestimmte, in sich abgeschlossene Teile der Leistung sowie für nicht in sich abgeschlossene Teile, soweit diese Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen wird.

– Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach einem solchen Abnahmeverlangen des Auftragnehmers nicht zu einer Abnahme/Teilabnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gilt die Leistung bzw. Teilleistung mit Ablauf der 12 Werktage als abgenommen.

– Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, auch wenn der Auftragnehmer eine Abnahme nicht ausdrücklich verlangt hat.

3) Die Abnahme bzw. vom Auftragnehmer gewünschte Teilabnahme darf vom Auftraggeber nur wegen wesentlicher Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen, verweigert werden.

4) Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.

X. Mängelansprüche

1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Bauwerke vier Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen zwei Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen ein Jahr.

2) Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung bzw. Teilabnahme der betreffenden Teilleistung.

4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf den Baugrund, vorhandene Bausubstanz, der Leistungsbeschreibung, Vorleistungen anderer Unternehmer, Anweisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Ausführung der Leistung oder vom Auftraggeber gelieferte oder vorgeschriebene Werkstoffe oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer hat insoweit keine Überprüfungspflicht.

XI. Haftung

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus der Haftung des Auftragnehmers für leicht-fahrlässig verursachte Schäden sind ausgeschlossen, außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

XII. Rücktritt / Kündigung

1) Kündigung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

– wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB).

– wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bemisst sich nach § 649 BGB.

2) Kündigung durch den Auftraggeber

Im Falle mangelhafter Lieferung/Leistung kann der Auftraggeber von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht erst Gebrauch machen, wenn er dem Auftragnehmer wegen des gleichen Mangels schriftlich mindestens dreimal die Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt hat.

Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann auch am Hauptsitz des Auftraggebers klagen.

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XIV. Sonstiges

Bei Unwirksamkeit sowie bei Unklarheit einzelner Bestimmungen oder eines Teiles einer Bestimmung bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame oder unklare Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. unklaren Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt, wenn sich eine Lücke in diesen Bedingungen ergibt.

DSTV-Rechtsausschuss, Stand: Juni 2007